Hundehaltung
im Augarten.Auszug aus der Parkordnung zum Schutze des historischen Augartens:
§7.(1) Soweit Hunde in öffentlich zugänglichen Parkanlagen mitgenommen werden dürfen, sind sie von Grün- und Pflanzungsflächen fernzuhalten.
(2) Die Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß die Tiere öffentlich zugängliche Parkanlagen nicht durch Kot verunreinigen.
(3) Von den Verboten der Abs.1 und 2 sind Hundezonen im Sinne des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes augenommen.

