Hundehaltung
im Volksgarten.Auszug aus der Parkordnung zum Schutze des historischen Volksgartens:
§7.(1) Soweit Hunde in öffentlich zugänglichen Parkanlagen mitgenommen werden dürfen, sind sie von Grün- und Pflanzungsflächen fernzuhalten.
(2) Die Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß die Tiere öffentlich zugängliche Parkanlagen nicht durch Kot verunreinigen.

