Parkordnung
zum Schutze des historischen Augartens.(Unter Berücksichtigung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, betreffend die Benützung von Grünanlagen, mit Gültigkeit ab 10. 07. 2008. Über die Verordnung hinausgehende Bestimmungen der Parkordnung sind fett gedruckt.)
Geltungsbereich
§ 1. Diese Parkordnung findet Anwendung auf die öffentlich zugänglichen Teile der Parkanlage sowie auf begrünte Vorflächen entlang der Parkmauern und auf die Bereiche der Parkzugänge.
Öffentlich zugängliche Parkanlagen
Benützung und Reinhaltung
§ 2. (1) Öffentlich zugängliche Parkanlagen sind so zu benützen, dass andere Besucherinnen und Besucher nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Tische, Bänke, Stühle, Spielgeräte, Denkmäler usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Verschmutzungen, die durch die widmungsgemäße Verwendung von Spielgeräten durch Kinder entstehen.
(3) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen ist es verboten:
1. Unrat oder Gegenstände abzulagern;
2. Abfälle, Papier (Zeitungsblätter und dergleichen) sowie Gebinde und Verpackungsmaterial wegzuwerfen;
3. Einfriedungen zum Turnen oder Klettern zu benützen;
4. Baulichkeiten, Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen;
5. Feuerstellen (z.B. für Grill- und Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen und zu kampieren;
6. in Wasserflächen zu baden und eiszulaufen;
7. Wasser aus den Becken, Brunnen und aus Gießwasserentnahmestellen zum Trinken zu entnehmen.
(4) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen, die nicht ständig geöffnet sind, ist der Aufenthalt nur während der Öffnungszeiten zulässig.
Die Öffnungszeiten sind den Aushängen an den Eingängen zu entnehmen.
(5) Gewerbsmäßige Tätigkeiten (Verkauf, Filmen, Fotografieren u. Ä.) sind in der Parkanlage verboten; Veranstaltungen aller Art sowie das Verteilen von Flugblättern sind ohne schriftliche Genehmigung der Bundesgärten verboten.
(6) Den Anordnungen der befugten Organe der Bundesgärten ist Folge zu leisten.
Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen
Betretungs- und Fahrverbote
§ 3. (1) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen Grün- und Pflanzungsflächen weder betreten noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z. 19 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 152/2006) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.
(2) Vom Betretungsverbot des Abs. 1 sind entsprechend gekennzeichnete Grün- und Pflanzungsflächen (z.B. Spielwiesen oder auch Hundezonen im Sinne des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2005) ausgenommen. Das Befahren solcher gekennzeichneter Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen, das Schieben von Fahrrädern sowie deren kurzfristiges Abstellen ist gestattet.
(3) Von den Verboten des Abs. 1 sind für die Sportausübung bestimmte (§ 5 Abs. 3) und entsprechend gekennzeichnete Flächen ausgenommen.
(4) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen) sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten.
Benützung der Wege
§ 4. (1) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen Wege unbeschadet § 5 weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind das Schieben von Fahrrädern und deren kurzfristiges Abstellen ausgenommen.
(3) Die Verbote des Abs. 1 erstrecken sich nicht auf die Benützung von
1. Einsatzfahrzeugen,
2. Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege,
3. Fahrzeugen für die Zufahrt zu in der Anlage befindlichen Betrieben, sofern in diesen Fällen eine Zustimmung der Bundesgärten vorliegt.
4. Freizeit- oder Sportgeräten und das Abstellen derselben, sofern in diesen Fällen eine Zustimmung der Bundesgärten vorliegt.
(4) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen bei Schneelage und Glatteis nur die bestreuten Wege benützt werden.
Benützung von Sportgeräten
§ 5. (1) Das Radfahren, Rodeln, Schifahren sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z.B. Segways, Rollbretter, Langlaufschier auf Rollen und dergleichen) sowie deren Mitnahme sind in öffentlich zugänglichen Parkanlagen verboten.
Das Verbot bezieht sich nicht auf fahrzeugähnliche Spielzeuge für Kinder.
(2) Ausgenommen vom Radfahrverbot sind gekennzeichnete Dienstfahrräder der Bundesgärten.
(3) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Grün- und Pflanzungsflächen, die für die Sportausübung bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (§ 3 Abs. 3), sowie für behördlich genehmigte Sport- und Spielplätze.
Kinderspiele und ähnliche Betätigungen
§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und ihren Begleitpersonen benützt werden.
(2) Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nur auf den durch Zäune abgegrenzten Spielplätzen oder auf anderen hiefür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet.
(3) Der Konsum von Tabakwaren und Alkohol ist auf den Spielplätzen verboten.
Hundehaltung
§ 7. (1) Soweit Hunde in öffentlich zugängliche Parkanlagen mitgenommen werden dürfen, sind sie von Grün- und Pflanzungsflächen fernzuhalten.
(2) Die Halterinnen und Halter, Verwahrerinnen und Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass die Tiere öffentlich zugängliche Parkanlagen nicht durch Urin und Kot verunreinigen.
(3) Von den Verboten des Abs. 1 sind behördlich genehmigte und gekennzeichnete Hundezonen im Sinne des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes ausgenommen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes (LGBl. 1987/39) in der letztgültigen Fassung.
Verantwortliche Aufsichtspersonen
§ 8. Personen, die Strafunmündige (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese die Gebote und Verbote dieser Verordnung einhalten.
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Wer den Geboten und Verboten des § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 108 der Wiener Stadtverfassung i.d.g.F. und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 700,– zu bestrafen, eine Übertretung des § 7 Abs. 2 wird entsprechend dem Wiener Reinhaltegesetz LGBl. Nr. 47/2007 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– geahndet.
(2) Die Strafbarkeit einer Übertretung des § 7 Abs. 2 wird aufgehoben, wenn der Verwahrer/die Verwahrerin des Hundes für die unverzügliche Entfernung des Hundekotes in zumutbarem Umfang sorgt.
(3) Zuwiderhandlungen gegen den § 2 Abs. 5 und 6 werden mit Besitzstörungsklagen geahndet.
Burghauptmannschaft Österreich_Burghauptmann
Österreichische Bundesgärten_Direktorin
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Parkordnung Augarten (PDF 40,83 kB )

