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Anstelle der von den Franzosen verwŸsteten Festungswerke beauftragte Kaiser Franz I. im Jahre 1819 Ludwig v. Remy und Franz Antoine mit der Errichtung eines privaten Kaisergartens. Ab 1848 wurde er unter Kaiser Franz Joseph I vergrš§ert und in einen englischen Landschaftsgarten umgestaltet. Mit dem Ende der Monarchie wurde der

Parkordnung

zum Schutze des historischen Burggartens.  
 
(Unter Berücksichtigung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, betreffend die Benützung von Grünanlagen, mit Gültigkeit ab 10. 07. 2008. Über die Verordnung hinausgehende Bestimmungen der Parkordnung sind fett gedruckt.)
 
Geltungsbereich
§ 1. Diese Parkordnung findet Anwendung auf die öffentlich zugänglichen Teile der Parkanlage sowie auf begrünte Vorflächen entlang der Parkmauern und auf die Bereiche der Parkzugänge.
 
Öffentlich zugängliche Parkanlagen
Benützung und Reinhaltung
§ 2. (1) Öffentlich zugängliche Parkanlagen sind so zu benützen, dass andere Besucherinnen und Besucher nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Tische, Bänke, Stühle,
Spielgeräte, Denkmäler usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Verschmutzungen, die durch die widmungsgemäße Verwendung von Spielgeräten durch Kinder entstehen.
(3) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen ist es verboten:
1. Unrat oder Gegenstände abzulagern;
2. Abfälle, Papier (Zeitungsblätter und dergleichen) sowie Gebinde und Verpackungsmaterial wegzuwerfen;
3. Einfriedungen zum Turnen oder Klettern zu benützen;
4. Baulichkeiten, Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen;
5. Feuerstellen (z.B. für Grill- und Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen und zu kampieren;
6. in Wasserflächen zu baden und eiszulaufen;
7. Wasser aus den Becken, Brunnen und aus Gießwasserentnahmestellen
zum Trinken zu entnehmen.
(4) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen, die nicht ständig geöffnet sind, ist der Aufenthalt nur während der Öffnungszeiten zulässig.
Die Öffnungszeiten sind den Aushängen an den Eingängen zu entnehmen.
(5) Gewerbsmäßige Tätigkeiten (Verkauf, Filmen, Fotografieren u. Ä.) sind in der Parkanlage verboten; Veranstaltungen aller Art sowie das Verteilen von Flugblättern sind ohne schriftliche Genehmigung der Bundesgärten verboten.
(6) Den Anordnungen der befugten Organe der Bundesgärten ist Folge zu leisten.
 
Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen
Betretungs- und Fahrverbote
§ 3. (1) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen Grün- und Pflanzungsflächen weder betreten noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z. 19 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 152/2006) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.
(2) Vom Betretungsverbot des Abs. 1 sind entsprechend gekennzeichnete Grün- und Pflanzungsflächen (z. B. Spiel- oder Liegewiesen) ausgenommen. Das Befahren solcher gekennzeichneter Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen ist gestattet.
(3) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen) sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten.
 
Benützung der Wege
§ 4. (1) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen Wege unbeschadet § 5 weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden.
(2) Die Verbote des Abs. 1 erstrecken sich nicht auf die Benützung von
1. Einsatzfahrzeugen,
2. Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege,
3. Fahrzeugen für die Zufahrt zu in der Anlage befindlichen Betrieben, sofern in diesen Fällen eine Zustimmung der Bundesgärten vorliegt.
(3) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen bei Schneelage und Glatteis nur die bestreuten Wege benützt werden.
 
Benützung von Sportgeräten
§ 5. (1) Das Radfahren, Rodeln, Schifahren sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z.B. Segways, Rollbretter, Langlaufschier auf Rollen und dergleichen) sowie deren Mitnahme sind in öffentlich zugänglichen Parkanlagen verboten.
Das Verbot bezieht sich nicht auf fahrzeugähnliche Spielzeuge für Kinder.
(2) Ausgenommen vom Radfahrverbot sind gekennzeichnete Dienstfahrräder der Bundesgärten.
 
Kinderspiele und ähnliche Betätigungen
§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und ihren Begleitpersonen benützt werden.
(2) Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nur auf den durch Zäune abgegrenzten Spielplätzen oder auf anderen hiefür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet.
(3) Der Konsum von Tabakwaren und Alkohol ist auf den Spielplätzen verboten.
 
Mitnahme von Hunden und anderen Tieren
§ 7. Hunde und andere Tiere dürfen nicht in den Park mitgenommen werden.
 
Verantwortliche Aufsichtspersonen
§ 8. Personen, die Strafunmündige (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese die Gebote und Verbote dieser Verordnung einhalten.
 
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Wer den Geboten und Verboten des § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 108 der Wiener Stadtverfassung i.d.g.F. und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 700,– zu bestrafen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen den § 2 Abs. 5 und 6 werden mit Besitzstörungsklagen geahndet.
 
 
Burghauptmannschaft Österreich_Burghauptmann
Österreichische Bundesgärten_Direktorin

 

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